Breeding and Selection Regulations

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Ergänzende Zucht- und Körbestimmungen des Continental Bulldog Club Schweiz
zum Zucht- und Eintragungsreglement der SKG> (ZER SKG)
1. EINLEITUNG

Das vorliegende Zucht- und Körreglement wurde vom Continental Bulldog Club Schweiz (CBCS) erlassen. Es soll die Entwicklung und Reinzucht der Rasse gewährleisten und eine Grundlage für die ständige Verbesserung der Zuchtbasis bilden. Durch fortgesetzte, strenge Beschränkung der Zuchttiere auf die besten Vertreter der Rasse, im Hinblick auf die Gesundheit, das Wesen und die äussere Erscheinung, soll ein hoher Qualitätsstandard erreicht und erhalten werden.

Die Zukunft der Rasse hängt von der Vernunft, dem züchterischen Geschick und dem Verantwortungsbewusstsein ihrer Züchter ab.

2. GRUNDLAGEN

Grundlage sind die schweizerische Tierschutzgesetzgebung und das jeweils gültige Zucht- und Eintragungsreglement der SKG (ZER SKG). Dieses ist wie die nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen für Klubfunktionäre, für alle Züchter mit von der SKG geschützten Zuchtnamen, sowie für die Eigentümer angekörter Zuchtrüden verbindlich, ungeachtet dessen, ob sie dem CBCS als Mitglied  angehören oder nicht.

Die Grundlage der Zucht ist der von der SKG genehmigte Rassestandard für den CB

3. VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG

3.1  Formwert

3.1.1      Zur Zucht verwendet werden dürfen nur Hunde, die dem Rassestandard für CB’s in hohem Masse entsprechen. Zudem müssen sie gesund und frei von zuchtausschliessenden Fehlern sein und dürfen weder ängstliches noch aggressives Verhalten zeigen. Dem rassetypischen Wesen ist besondere Beachtung zu schenken.

3.1.2      Für alle CBs, die zur Zucht verwendet werden sollen, ist ausserdem die Körung (Prüfung zur Feststellung der Zuchteignung) durch den CBCS obligatorisch. Nachkommen von nicht angekörten, bzw. nicht zur Zucht anerkannten Hunden werden nicht ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG.

3.1.3      Die Identifikation eines anzukörenden Hundes muss mittels Microchip gewährleistet sein. Diese Vorschrift gilt auch für importierte Hunde, mit denen im Ausland bereits gezüchtet wurde.

3.1.4      Zuchtrecht und Zuchtrecht-Abtretung richten sich nach den Bestimmungen des ZER (Art. 7)

3.1.5      Auswärtige Aufzucht richtet sich nach den Bestimmungen des ZER (Art.8)

3.2  Zulassung zur Körung

3.2.1      Rüden und Hündinnen müssen am Tag der Körung mindestens 14 Monate alt und gesund sein.

3.2.2      Der rechtmässige Eigentümer muss von der Stammbuchverwaltung auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein.

3.2.3      Importierte Hunde müssen vor der Eintragung ins SHSB begutachtet werden.

3.2.4      Hitzige Hündinnen werden am Schluss der Körung beurteilt.

3.2.5      Zuchthunde müssen frühestens im Alter von 12 Monaten auf Ellbogendysplasie (ED) und Hüftgelenksdysplasie (HD) geröntgt worden sein. Kopien der Röntgenauswertungen, ausgestellt durch die veterinärmedizinischen Universitätskliniken Bern oder Zürich, müssen für eine definitive Ankörung vorhanden sein. Ausländische Auswertungsresultate werden anerkannt, sofern sie von offiziellen Auswertungsstellen ausgestellt sind.

3.2.6      Zugelassen werden nur Hunde mit ED Grad 0 oder 1, mit HD-Grad A, B oder C.  D nur in Verbindung mit besseren Graden wenn dringend notwendig für die Weiterführung der 8 verlangten Blutlinien.

3.2.7      Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig und dauernd im Skrotum befinden.

3.3 Häufigkeit und Durchführung der Körungen

3.3.1      Es sind jedes Jahr wenigstens zwei Ankörungen durchzuführen. Sie müssen mindestens 4 Wochen im voraus in den offiziellen Publikations-Organen der SKG ausgeschrieben werden. (HUNDE + Cynologie Romande)

             Organisation und Durchführung der Ankörungen sind Aufgabe des Zuchtwartes resp. ZuKo Präsidenten.

3.3.2      Die Körung besteht aus einer Formwert- (Exterieur) und einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am selben Tag zu absolvieren sind.

3.3.3      Einzelankörungen sind in Absprache mit der ZuKo möglich, die Kosten trägt der Hundebesitzer.

3.3.4      Die Höchstzahl der pro Körung zugelassenen Hunde beträgt in der Regel 12. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Gehen mehr Anmeldungen ein, als berücksichtigt werden können, ist die Zuchtkommission verpflichtet, zusätzliche Körungen anzusetzen.

3.4. Zuchtausschlussgründe

3.4.1      Die zuchtausschliessenden Fehler sind im Rasse-Standard des CB beschrieben.

3.4.2      Die ZuKo kann bis zur Anmeldung für die Internationale Anerkennung in sehr wichtigen Fällen, wo es um die Erreichung der 8 getrennten Blutlinien geht, Ausnahme-Bewilligungen erteilen.

3.4.3      Im weiteren dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.:

             – Hunde mit vererbbaren Krankheiten und/oder Defekten (z.B. schwere Skelettstörungen, Herzfehler, Nierenkrankheiten, Blutkrankheiten, Augenanomalien, Epilepsie usw.)

             – Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung vorgenommen wurden (wie z.B. wegen Entropium, nicht abgestiegener Hoden,usw.) und Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass sie Träger einer vererbbaren Krankheit sind,

3.5 Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung

3.5.1      Zur Körung müssen die Original-Abstammungsurkunde und die Original ED- und HD-Zeugnisse mitgebracht und dem ZuKo-P vorgewiesen werden.

3.5.2      Die Formwertprüfung wird durch einen von der SKG anerkannten Spezialrichter für CB’s vorgenommen. Er entscheidet allein über das Bestehen der Formwertprüfung der vorgeführten Hunde. Ihm zur Seite stehen der Zuchtwart, bzw. dessen Stellvertreter und ein Sekretär.

3.5.3      Die Verhaltensbeurteilung wird von einer Person vorgenommen, welche über fundierte Kenntnisse des Verhaltens der Hunde und der Rasse verfügt. Sie wird von der Zuchtkommission bestimmt und entscheidet allein über das Resultat der Prüfung.

3.5.4      Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation unter alltäglichen Umweltbedingungen.

3.5.5      Es wird für jeden Hund ein Körbericht erstellt, der vom Richter und vom Hundebesitzer (resp. seinem Stellvertreter) unterzeichnet werden muss.

3.5.6      Die möglichen Ergebnisse sind:

              – angekört

              – nicht angekört

              – angekört für einen Wurf mit Nachzuchtkontrolle von mindestens 50% der Jungtiere

              – zurückgestellt

3.5.7      Wird ein Hund in einer Teilprüfung infolge noch nicht vollendeter Entwicklung, krankheits- oder unfallbedingter Indisposition oder ungenügendem Pflegezustand zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden.

3.5.8      Um die Bescheinigung «zur Zucht anerkannt» auf die Original-Ahnentafel zu bekommen, müssen Formwert- und Wesensbeurteilung bestanden sein und die verlangten ED + HD Zeugnisse vorgelegen haben.

3.5.9      Im Zweifelsfall kann ein Hund «zurückgestellt» werden. Er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt die betreffende Teilprüfung noch einmal anlässlich einer regulären oder einer Spezialkörung wiederholen. Eine «Zurückstellung» kann nur einmal vorgenommen werden.

3.5.10    Der Vermerk «nicht angekört» darf erst nach Ablauf der Rekursfrist, (s. Art. 19) auf der Ahnentafel angebracht werden.

3.6 Formelles

3.6.1      Der Körbericht wird dem Eigentümer, bzw. Halter des Hundes auf dem Platz zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt. Er wird dann auf dem PC geschrieben, der klubeigene Typisationscode dazu angefertigt und dem Hundebesitzer per Post zugestellt. Eine Kopie wird von der Zuchtbuchstelle archiviert, eine Kopie erhält die SKG.

3.6.2      Hat der Hund die Ankörung bestanden und liegen die verlangten Röntgenatteste vor, wird die Original-Abstammungsurkunde vom ZuKo-P oder dessen Vertreter mit dem Stempel „Continental Bulldog Club Schweiz, zur Zucht anerkannt“ + Datum versehen. Zurückstellungen werden auf der Urkunde nicht vermerkt.

3.6.3      Die Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon, ob er zur Zucht anerkannt, zurückgestellt oder nicht zur Zucht anerkannt wird.

3.7 Importhunde

Vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz unterstehen alle importierten Rüden und Hündinnen den Bestimmungen dieses Reglements und müssen eine Körung des CBCS bestehen. Bereits vorhandene ausländische ED- und HD-Zeugnisse werden anerkannt, sofern sie nach den Normen der F.C.I. von einer offiziellen Auswertungsstelle ausgestellt wurden.

3.8 Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss)

3.8.1      Zur Zucht anerkannte Hunde, bei denen nachträglich erhebliche Fehler wie Wesensmängel oder vererbbare Krankheiten festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachweisbar vermehrt zuchtausschliessende Fehler oder vererbbare Krankheiten auftreten, können vom Vorstand auf Antrag der Zuchtkommission wieder abgekört, d.h. von der Zucht ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist befugt, die Vorführung des Zuchttieres und/oder von Nachkommen oder die nötigen veterinär-medizinischen Abklärungen zu verlangen. Während der Zeit der Abklärung darf der Hund nicht zur Zucht verwendet werden.

3.8.2      Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die Kosten für die veterinärmedizinischen Untersuchungen der Klubkasse belastet.

3.8.3      Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.

3.8.4      Der Zuchtausschluss wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und klubintern publiziert.

4. PAARUNGSVORSCHRIFTEN

4.1 Paarungen

4.1.1      Paarungen müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Decktermin von der ZuKo genehmigt werden.

4.1.2      Rüden dürfen ab bestandener Körung zur Zucht verwendet werden. Es besteht keine obere Altersbegrenzung.

4.1.3      Hündinnen dürfen ab bestandener Körung aber frühestens im Alter von 15 Monaten gedeckt und bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.

4.1.4      Von einer Hündin dürfen in zwei Kalenderjahren höchstens zwei Würfe fallen. Es gilt jede Geburt als Wurf ungeachtet dessen, ob Welpen aufgezogen werden oder nicht.

4.1.5      Die Zuchtbewilligung der Hündin erlischt nach dem 5. Wurf, ungeachtet ihres Alters.

4.1.6      Ist die Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden vorgesehen, muss dieser vorgängig die Zuchtzulassung des CBCS bestanden haben.

4.1.7      Während einer Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden. Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungs-urkunde, welche aufgrund einer DNA-Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.

4.2 Zuchthygienische Massnahmen

Grundsätzlich gelten Im jetzigen Zeitpunkt für uns noch die von der FCI auferlegten Richtlinien für Neuzüchtungen.

4.2.1      Paarungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet. Für weitere Inzuchtpaarungen (Inzuchtgrad mehr als 6,25%, z.B. Halbgeschwister, Grosseltern/Enkel, Cousins) ist eine Bewilligung der ZuKo einzuholen. Diese hat insbesondere abzuklären, ob die betreffende Zuchtlinie nicht mit vererbbaren Krankheiten oder Defekten belastet ist. Können wesentliche genetische Belastungen nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden.

4.2.2      Die ZuKo ist ermächtigt, ausser den HD- und ED-Zeugnissen, von den Tierspitälern und Tierärzten auch andere veterinär-medizinische Befunde, die CB’s betreffen, anzufordern und zur Zuchtplanung und Zuchtoptimierung auszuwerten und einzusetzen. Insbesondere sind ihr genetisch bedingte und Tumorerkrankungen, sowie Behandlungen und chirurgische Eingriffe infolge von Störungen des Skelettwachstums bei Junghunden zu melden.

4.2.3      Die Krankheiten und Todesfälle aller Zuchttiere sind der ZuKo von den Züchtern und Hundebesitzern mit genauen Angaben der Ursachen und wenn möglich mit einem tierärztlichen Zeugnis unaufgefordert zu melden.

4.2.4      Mit dem Ziel der positiven Entwicklung der Rasse CB kann die ZuKo ergänzende Zuchtkriterien z.H. des Vorstandes beantragen (z.B. Partnerwahl, Zuchtempfehlungen u.s.w…)

4.3 Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner

4.3.1      Die Eigentümer haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtanerkennung der beiden Zuchtpartner zu vergewissern (Abstammungsurkunde mit Stempel „Continental Bulldog Club Schweiz, zur Zucht anerkannt“).

4.3.2      Die Übereinstimmung der Microchip Nr. in der Abstammungsurkunde ist bei beiden Zuchtpartnern zu kontrollieren.

4.4 Formelles

4.4.1      Es ist Sache des Eigentümers der Hündin, das Deckbescheinigungsformular der SKG zu beschaffen und zur Belegung mitzubringen (zu beziehen bei der Stammbuchverwaltung der SKG).

4.4.2      Jede Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG datums- und wahrheitsgetreu angegeben und von den Eigentümern bzw. Haltern der beiden Zuchtpartner unterschrieben werden.

4.4.3      Der Eigentümer der Hündin ist ausserdem verpflichtet, dem ZuKo-P innert 5 Tagen die erfolgte Belegung mit der klubeigenen Belegungsanzeige zu melden.

5. DER WURF

5.1  Anzahl Würfe

5.1.1      Mit einer zur Zucht anerkannten Hündin dürfen pro 2 Kalenderjahre 2 Würfe gezüchtet werden.

5.1.2      Als Wurf gilt jede (nach dem 56. Trächtigkeitstag) erfolgte Geburt, ungeachtet dessen, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Jeder gefallene Wurf ist dem Zuchtbuchführer zu melden, auch Würfe aus unbeabsichtigtem Deckakt (Mischlingswürfe) und tot geborene.

5.1.3      In einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen.

5.1.4      Welpen die aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgezogen werden können, müssen durch einen Tierarzt euthanisiert werden.

5.1.5      Das Entfernen allfälliger Afterkrallen ist in den ersten fünf Lebenstagen fachgerecht durchzuführen.

5.1.6      In Härtefällen, z.B. nach totgeborenen oder kleinen Würfen bis zu zwei Welpen kann von der Zuchtkommission einmalig pro Hündin ein zusätzlicher Wurf bewilligt werden, d.h. ausnahmsweise 3 Würfe in 2 Kalenderjahren. Anschliessend ist der Hündin eine Pause von mindestens 18 Monaten ab Wurfdatum zu gewähren (Zeitspanne zwischen Wurf- und nächstem Deckdatum). Gesuche sind spätestens 2 Monate vor dem erwarteten Decktermin einzureichen.

5.2  Aufgaben des Züchters

5.2.1      Die Gewichte der einzelnen Welpen sind mindestens während der ersten drei Wochen durch tägliches Wägen zu erfassen und schriftlich festzuhalten. Ab der vierten Woche kann auf wöchentliches Wägen umgestellt werden. Die Aufzeichnungen sind dem Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur vorzulegen.

5.2.2      Die Welpen sind ab dem Alter von spätestens 10 Tagen regelmässig in Abständen von 10 – 14 Tagen mit einem vom Tierarzt empfohlenen Mittel zu entwurmen und in der 8. Lebenswoche gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten zu impfen.

5.2.3      Unterkunft, Auslauf und Futtergefässe sind stets sauber zu halten. Frisches Wasser muss allen Hunden jederzeit zur Verfügung stehen.

5.2.4      Der Züchter hat alle Hunde, insbesondere jedoch die Mutterhündin und ihre Welpen, jederzeit fachgerecht zu ernähren, zu pflegen, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten und sich mit ihnen ausreichend zu beschäftigen.

5.2.5      Die Welpen sind vor der Abgabe mittels Microchip zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.

5.2.6      Die Welpen dürfen erst nach der vollendeten 10. Lebenswoche und nur geimpft, gechipt, regelmässig entwurmt und in gesundem Zustand abgegeben werden.

5.2.7      Der Züchter ist verpflichtet, Welpen mit dem Kaufvertrag der SKG oder einem Kaufvertrag mit gleichwertigem Inhalt abzugeben. Er hat den Käufern auch nach Abgabe der Welpen beratend zur Seite zu stehen.

5.2.8      Der Züchter muss die Abstammungsurkunde unterzeichnen und den Kleber mit der Microchip-Nummer anbringen. Sie ist dem Käufer zusammen mit dem Impfzeugnis, einem detaillierten Futterplan und dem Informationsmaterial des CBCS unentgeltlich abzugeben.

5.2.9     Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der neue Eigentümer der Stammbuchverwaltung gemeldet und von dieser auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird.

5.3 Voraussetzungen für die Aufzucht

5.3.1      Der Züchter muss zeitlich in der Lage sein und die nötigen Kenntnisse besitzen, um die fachgerechte Ernährung, Pflege und ausreichende Betreuung auch eines grossen Wurfes (über 8 Welpen) während der ganzen Aufzuchtperiode bis zur Abgabe zu gewährleisten.

5.3.2      Die Zuchtstätte muss hinsichtlich Platz und Einrichtung den Mindestanforderungen, die für das „Goldene Gütezeichen der SKG“ verlangt werden, entsprechen

5.3.3      Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller Welpen muss jederzeit gewährleistet sein.

5.4   Aufzucht grosser Würfe (über 8 Welpen)

Die Aufzucht durch Zufüttern geeigneter Welpennahrung oder die Ammenaufzucht müssen durchgeführt werden wenn in einem Wurf mehr als acht Welpen geboren und aufgezogen werden.

5.4.1      Wenn in einem Wurf mehr als acht Welpen aufgezogen werden sollen, ist der Zuchtwart innerhalb von zwei Tagen zu informieren.

5.4.2      Wird von der Möglichkeit des Zufütterns Gebrauch gemacht, sind die Welpen ab dem 3. Lebenstag (Kolostralmilch) nötigenfalls rund um die Uhr, mit einer tierärztlich empfohlenen Welpenmilch zusätzlich zur Muttermilch zu versorgen.

5.4.3      Nach der Aufzucht von mehr als 8 Welpen muss der Mutterhündin in jedem Fall eine Zuchtpause von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum. Trächtigkeit und Aufzucht sind für die Mutterhündin eine erhebliche Belastung, besonders, wenn es sich um einen grossen Wurf handelt. Aus diesem Grunde muss eine längere Zuchtpause strikte eingehalten werden.

Will sich ein Züchter der Ammenaufzucht bedienen, gelten folgende Bestimmungen:

5.4.4      Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme besorgt zu sein. Diese kann auch einer anderen Rasse angehören oder ein Mischling sein, muss in der Grösse jedoch ungefähr einem CB entsprechen und tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden.

5.4.5      Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden und allfälligen eigenen Welpen sollte möglichst gering sein und darf höchstens eine Woche betragen.

5.4.6      Die Amme darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen. Welpen der gleichen Rasse dürfen aus höchstens 2 verschiedenen Würfen stammen.

5.4.7      Die Welpen sind der Amme frühestens am zweiten Tag nach der Geburt (Kolostralmilch), spätestens jedoch innert fünf Tagen zuzuführen. Um Verwechslungen auszuschliessen, sind sie nötigenfalls zu kennzeichnen.

5.4.8      Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden.

5.4.9      Es wird empfohlen, vor der Überführung der Welpen zur Amme zwischen dem Züchter des Wurfes und dem Eigentümer der Amme einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, insbesondere die finanziellen Belange, sowie die Verantwortung und Haftung bei veterinär-medizinischer Behandlung oder dem Tod von Welpen.

5.4.10    Bei allen Würfen von mehr als acht Welpen wird in den ersten vier Lebenswochen eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt. Dabei werden der Ernährungs- und Pflegezustand von Mutterhündin und Welpen und die verfügbaren Zeit-, Platz- und Einrichtungsverhältnisse für die ganze Aufzuchtsperiode beurteilt und im Kontrollbericht festgehalten. Im Besonderen ist die sachgemässe Durchführung des Zufütterns, die Eignung der Nahrung (Welpenmilch) und die Gewichtszunahme der Welpen, sowie die tägliche Gewichtskontrolle (Aufzeichnungen) derselben zu überprüfen und zu bestätigen.

5.4.11    Die Kontrollen erfolgen in der Regel angemeldet, in Zweifelsfällen können auch unangemeldete Kontrollen stattfinden. Der Inhaber der Zuchtstätte bzw. der Halter der Amme hat dem Kontrolleur Zutritt zum Wurf und zu allen in der  Zuchtstätte gehaltenen Hunden bzw. zur Amme und deren Aufzuchtsort zu gewähren.

6. MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ZUCHTSTÄTTEN

Es wird darauf hingewiesen, dass für Zuchthunde und Welpen intensive Betreuung durch Menschen und regelmässiger Auslauf im Freien für deren physische und psychische Entwicklung unerlässlich ist.

Mindestmasse für Continental Bulldogs sind für die Unterkunft 10m2, für den Auslauf 40m2

Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters verfügen.

6.1  Als Unterkunft werden Wurflager sowie Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Unterkunft und Wurflager müssen trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Sie müssen genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so bemessen sein, dass sie erwachsenen Hunden und grösseren Welpen ausreichend Bewegungsraum bietet.

6.2  Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete Unterlage haben und der Hündin gestatten, sich darin aufrecht und frei zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und auch grosse Würfe sollen ausreichend Liegefläche finden. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können (Fluchtplatz).

6.3  Als Auslauf wird ein in seinen Ausmassen der Grösse und dem Bewegungsbedürfnis von CB’s und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmässig und gefahrlos und frei bewegen können.

Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Gras etc.). Er muss entweder einen direkten Zugang zur Unterkunft haben oder einen windgeschützten, überdachten Liegeplatz aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung  muss stabil, verletzungs- und ausbruchsicher angelegt sein. Stacheldraht und Hühnerhofgeflecht sind wegen Verletzungsgefahr verboten. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen.

6.4  Der Hundebestand muss in jedem Falle dem vorhandenen Platz und den Einrichtungen entsprechen. Eine Überbelegung kann nicht toleriert werden.

7. WURF- UND ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN

7.1  Grundsätzliches

7.1.1.      Die Organisation der Zuchtstätten- und Wurfkontrollen ist Aufgabe des Zuchtwartes resp. ZuKo Präsidenten.

7.1.2.      Nach dem Schutz eines Zwingernamens durch die SKG und spätestens vor dem ersten Decken, oder nach einem Umzug, muss die Zuchtstätte durch den Rasseklub auf ihre Eignung geprüft werden. Eine Kopie des Kontrollberichtes ist der ersten Wurfmeldung zwingend beizulegen.

7.1.3.      Jeder Wurf wird in der Regel einmal kontrolliert.

7.1.4.      Der Züchter ist verpflichtet, das von der SKG herausgegebene Zwingerbuch oder ein Buch analogen Inhaltes genau zu führen und bei der Kontrolle vorzulegen.

7.2.  Kontrollen

7.2.1      Die Zuchtstätten- und Wurfkontrollen obliegen fachlich kompetenten Mitgliedern der ZuKo und dafür ausgebildeten weiteren Personen. Der Züchter hat dem Kontrolleur freien Zutritt zum Wurf und zur übrigen Zuchtanlage zu gestatten.

7.2.2      Der Zuchtwart soll Klubmitglieder mit züchterischer Erfahrung zur Durchführung der Kontrollen heranziehen. Letztere sind gründlich zu instruieren, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und ihre Ernennung ist durch den Vorstand zu publizieren.

7.2.3      Wurfkontrollen erfolgen in jeder Zuchtstätte ab der 6. Lebenswoche. Dabei werden sowohl der Zustand und die Aufzuchtbedingungen der Welpen als auch die Haltungs- und Pflegebedingungen der Mutterhündin und der übrigen Hunde dieser Zuchtstätte kontrolliert.

7.2.4      Bei jeder Kontrolle wird vom Kontrolleur ein Formular ausgefüllt (Kontrollbericht), das vom Züchter mitunterzeichnet wird. Der Züchter und die Zuchtbuchstelle des CBCS erhalten davon eine Kopie.

Bei Würfen von mehr als 8 Welpen muss der Kontrollbericht der Wurfmeldung an die Stammbuchverwaltung beigelegt werden.

7.2.5      Die Kontrollen erfolgen in der Regel angemeldet, können in begründeten Fällen jedoch zusätzlich auch unangemeldet vorgenommen werden. Der Züchter ist verpflichtet, dem zuständigen Kontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte gehaltenen Tieren zu gewähren und ihn Einsicht in die Zuchtakten nehmen zu lassen.

7.2.6      Beanstandungen hinsichtlich Haltungs- und Aufzuchtbedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mitgeteilt und im Kontrollbericht festgehalten. Gegebenenfalls wird eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt. Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und Aufzuchtbedingungen wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss Art.15 ZER SKG vorgegangen.

7.2.7      Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale kostenpflichtige Kontrolle durch Zuchtstättenberater der SKG in Begleitung eines Klubfunktionärs beantragt werden.

7.2.8      Grosszuchten (mehr als 8 Würfe pro Jahr in derselben Zuchtstätte mit geschütztem Zuchtnamen) müssen zur Sicherstellung einer optimalen Zuchtqualität Gegenstand einer speziellen Überwachung sein.

8. ADMINISTRATIVES

8.1      Administrative Verpflichtungen des Züchters

8.1.1   Er hat dem ZuKo-P jede Belegung von in seinem Eigentum oder Zuchtrecht stehenden Hündinnen innert 5 Tagen mit der klubeigenen Belegungsanzeige CBCS zu melden.(Anfordern beim ZuKo-P.)

8.1.2   Jeder Wurf ist spätestens innert 5 Tagen mit der klubeigenen Wurfmeldung schriftlich dem ZuKo-P zu melden

8.1.3      Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung der SKG ist dem ZuKo-P innert 4 Wochen mit den folgenden Beilagen zuzustellen:

– Original-Deckbescheinigung (Formular der SKG) mit blauer Kopie

– Original-Abstammungsurkunde der Mutterhündin

– Bei Neuzüchtern und / oder Umzug: Kopie des Vorkontrollberichts

– Fotokopie der Ahnentafel des Vaters (falls er im Ausland steht)

– Liste der neuen Eigentümer, falls solche schon feststehen

– Mitgliederausweis der SKG-Sektion, wenn die reduzierten Gebühren der

  Stammbuchverwaltung beansprucht werden

8.2 Administrative Verpflichtungen des Zuchtbuchführers resp. der Zuchtkommission

Präsidenten (ZuKo-P)

Der ZuKo-P ist verpflichtet:

8.2.1      Eine Kartei über alle an Ankörungen vorgeführten Hunde mit ihren Körqualifikationen zu führen

8.2.2      Er orientiert laufend die Stammbuchverwaltung der SKG mittels vorgeschriebener Formulare (Meldekarte) über die Hunde, denen die Zuchtzulassung erteilt, bzw. entzogen, oder nicht angekört werden konnten.

8.2.3      Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind. Er bestätigt dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel.

Die Wurfmeldungen samt den verlangten Beilagen speditiv, bzw. rechtzeitig gemäss Art. 10.2 ZER SKG an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten.

8.2.4       Der ZuKo-P ist ausserdem verpflichtet:

– Das klubinterne Zuchtbuch zu führen.

– Die neu angekörten Rüden in den Klubmitteilungen bekannt zu geben.

– Jährlich ein aktualisiertes Rüdenverzeichnis herauszugeben.

– Dafür besorgt zu sein, dass die ED- und HD-Befunde der Zuchttiere und von deren Nachkommen gesammelt und ausgewertet werden.

– Regelmässig ein Verzeichnis der zuletzt gefallenen Würfe (Welpenliste) herauszugeben.

– Dafür zu sorgen, dass Krankheiten und Todesursachen jährlich schriftlich festgehalten und statistisch ausgewertet werden.

9. ORGANISATION

9.1 Die Zuchtkommission

9.1.1      Zusammensetzung:

Sie besteht aus mindestens 3 fachlich qualifizierten Mitgliedern. Mehr als zwei Mitglieder der Zuchtkommission können nicht gleichzeitig Einsitz im Vorstand des CBCS haben.

9.1.2      Wahlverfahren:

Die Mitglieder der ZuKo und deren Präsident werden von der General- Versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

9.1.3      Aufgaben:

– Zuchtplanung

– Führung einer Zuchtdatenbank

– Verantwortlichkeit für die Führung des klubinternen Zuchtbuches

– Überwachung des Zuchtgeschehens

– Durchsetzung dieses Reglements und des ZER der SKG

– Beratung und Information der Züchter und der Eigentümer von Deckrüden

– Organisation und Durchführung von Körungen

– Ausarbeitung und Ausführungsbestimmungen zur Durchführung von

  Körungen

– Rekrutierung und Ausbildung von genügend Körrichtern

– Organisation, Durchführung und Überwachung der Wurf- und Zuchtstätten-

  kontrollen

– Behandlung von Gesuchen und Rekursen

– Ausarbeitung der klubinternen Formulare (z.B. Körberichte, Wurf- und

  Zuchtstätten-Kontrollberichte)

– Ausarbeitung von zuchthygienischen Empfehlungen und Massnahmen bzw.

  von Reglementsänderungen

– Antragstellung an den Vorstand und die Generalversammlung CBCS

9.2 Die Körrichter

9.2.1   Nur SKG anerkannte Ausstellungsrichter können als Körrichter amtieren

9.2.2   Die Körrichter werden vom Vorstand des CBCS zusammen mit den Mitgliedern der ZuKo bestimmt.

9.2.3   Die eingesetzten Körrichter beurteilen die vorgeführten Tiere bezüglich Formwert und Wesen.

9.2.4   Die Körrichter werden vom ZuKo-P für die einzelnen Körungen eingeteilt und aufgeboten.

9.3 Die Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure

9.3.1      Als Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure amtieren Mitglieder der ZuKo und Personen, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Weitere Personen können vom Vorstand CBCS auf Antrag der ZuKo zu Kontrolleuren ernannt werden.

9.3.2      Alle Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure haben bei einem erfahrenen Kontrolleur mindestens 2 Anwartschaften zu absolvieren

9.3.3      Die Zuständigkeitsgebiete der Kontrolleure werden vom ZuKo-P eingeteilt.

9.3.4      Bei amtierenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren, die selbst züchten, müssen die Wurf- und Zuchtstättenkontrollen von einem anderen Kontrolleur durchgeführt werden.

10. EINSPRACHEN UND REKURSE

10.1.1    Gegen negative Entscheide an Ankörungen, die die Zuchtverwendung eines Hundes ausschliessen, kann der Eigentümer des betroffenen Hundes beim Klubvorstand innert 20 Tagen seit Erhalt Einsprache erheben. Der Rekurs ist eingeschrieben an den Präsidenten des CBCS zu richten. Gleichzeitig ist eine Rekursgebühr von Fr. 100.- bei der Klubkasse zu hinterlegen. Diese wird bei Gutheissung des Rekurses zurück erstattet.

10.1.2.   Bei Rekursen gegen negative Entscheide der Körrichter werden die betreffenden Hunde, falls kein eindeutig zuchtausschliessender Fehler vorliegt, in den strittigen Punkten anlässlich einer andern Ankörung noch einmal durch einen anderen, vom Vorstand bestimmten Richter beurteilt.

10.1.3    Den endgültigen Entscheid über die Zuchtzulassung fällt der Klubvorstand unter Beizug von Fachleuten, mit Einbezug der Rekursbegründung und beider Richterurteile.

10.1.4    Die Gebühr für eine erneute Beurteilung trägt der Rekurrent, sofern sein Rekurs abgelehnt wird.

10.1.5    Am Körentscheid Beteiligte treten bei der Beschlussfassung über die Einsprache in den Ausstand.

10.2.   Rekurs an das Verbandsgericht der SKG

Sind in der Anwendung dieses Zuchtreglements Formfehler begangen worden, so steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide des CBCS der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Erhalt der beanstandeten Verfügung, schriftlich und eingeschrieben, in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG einzureichen. Der Rekurs hat einen Antrag zu enthalten, der mit ausreichender Begründung und Nennung sämtlicher Beweismittel zu versehen ist. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des Verbandsgerichtes der SKG ist endgültig. Die Rekursgebühr wird durch das Verbandsgericht eingefordert.

11. SANKTIONEN

Verstösse gegen dieses Reglement und/oder das ZER der SKG werden gemäss Art. 15 ZER der SKG auf Antrag vom Vorstand des CBCS oder des AA Zuchtfragen und SHSB durch den ZV der SKG geahndet.

12. GEBÜHREN

12.1  Für die Dienstleistungen des CBCS werden Gebühren erhoben, die jährlich von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt werden. Sie sind für alle Mitglieder einheitlich und werden aufgrund der Kosten für die Aufwendungen errechnet. Nichtmitglieder bezahlen für alle Dienstleistungen des CBCS die doppelten Gebühren (ausser bei Rekursen).

12.2   Vom CBCS werden Gebühren erhoben für:

a. für die Zuchtstätten-Vorkontrolle vor dem ersten Belegen einer Hündin

b. für die jährliche Zuchtstätten- resp. Wurfkontrolle

c. Körungen

c. Welpentaxe

d. für Nachkontrolle einer Zuchtstätte

12.3  Die Gebühren werden vom Kassier in Rechnung gestellt. An die im Zuchtwesen des CBCS tätigen Funktionäre (Richter, Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure) werden Entschädigungen ausgerichtet. Diese sollten zumindest unkostendeckend sein.

Die Gebühren und Entschädigungen für Funktionäre werden jeweils vom Vorstand festgelegt.

13. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

In begründeten Fällen können vom Vorstand des CBCS auf Antrag der ZuKo Ausnahmen von diesem Reglement gestattet werden. Diese dürfen aber nicht im Widerspruch zum ZER der SKG stehen.

14. ÄNDERUNG DIESES ZUCHT- UND KÖRREGLEMENTES

Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglementes müssen der Generalversammlung CBCS zur Gutheissung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach der Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

Beschlossene Änderungen müssen dem ZV der SKG zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie treten frühestens 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorliegenden, das ZER SKG ergänzenden Zuchtbestimmungen wurden an der ordentlichen Generalversammlung

vom 29. März 2009 in 8109 Kloster Fahr genehmigt.

Sie ersetzen alle bisherigen Reglemente und Einzelbeschlüsse. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text massgebend.

Für den Continental Bulldog Club Schweiz

·  Der Präsident: sig. Hannes Zaugg-Graf

·  Die Präsidentin der Zuchtkommission : sig. Imelda Angehrn

·  Der Delegierte der SKG:  sig. Dr. Peter Lauper

 Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an der. Sitzung vom  27. Mai 2009  – VERÖFFENTLICHT IN HUNDE 10, 2009

sig. Peter Rub, Zentralpräsident SKG                    Dr. Peter Lauper, Präsident AAZ